§ 22 EnFG: Reduzierte Umlagen für elektrisch betriebene Wärmepumpen
Mit Ihrer elektrisch betriebenen Wärmepumpe tragen Sie aktiv zu einer klimafreundlichen Energieversorgung und zum Gelingen der Energiewende bei. Für Betreiber von Wärmepumpen gibt es deshalb eine erfreuliche Neuerung: Der Gesetzgeber hat eine Entlastung bei bestimmten staatlichen Umlagen auf den Wärmepumpenstrom vorgesehen.
Betroffen sind die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage. Beide Umlagen werden für Wärmepumpenstrom auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde abgesenkt. Grundlage hierfür ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG). In den vergangenen Jahren stellten diese Umlagen einen relevanten Bestandteil der Stromkosten für Wärmepumpen dar.
Jetzt Antrag nach § 22 EnFG stellen
Die Energie Tiefenbronn GmbH kann als Netznutzer gegenüber dem zuständigen Verteilnetzbetreiber die Befreiung von der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage beantragen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) für die betreffende Verbrauchsstelle („Marktlokation“) erfüllt sind. Für die nachfolgend genannte Marktlokation liegen diese Voraussetzungen vor. Ich bitte daher die Energie Tiefenbronn GmbH, die entsprechende Umlagenbefreiung beim zuständigen Verteilnetzbetreiber geltend zu machen.
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Alles Wichtige zur Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG
Wer kann von der Umlagenreduzierung profitieren?
Kunden, die eine Wärmepumpe mit separater Messung betreiben, haben Anspruch auf die Reduzierung der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde.
Wann besteht ein Anspruch auf die Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG?
Für die Inanspruchnahme der Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Stromverbrauch erfolgt über eine elektrisch betriebene Wärmepumpe.
- Die Wärmepumpe verfügt über einen separaten Zählpunkt und ist eigenständig an das Stromnetz angeschlossen.
- Es liegt kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von § 2 Nr. 20 EnFG vor.
- Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zu unzulässigen Beihilfen.
Für welche Kalenderjahre kann die Umlagenreduzierung beantragt werden?
Die Umlagenreduzierung kann rückwirkend ausschließlich für das Kalenderjahr 2025 geltend gemacht werden.

