Reduzierte Umlagen für Wärmepumpen nach § 22 EnFG
Als regionaler Energieversorger unterstützen wir unsere Kundinnen und Kunden dabei, gesetzliche Entlastungsmöglichkeiten bestmöglich zu nutzen. Für bestimmte elektrisch betriebene Wärmepumpen sieht § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) eine Befreiung von ausgewählten Umlagen vor. Betroffen sind die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden diese Umlagen für den betreffenden Wärmepumpenstrom auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde reduziert. Die Energie Tiefenbronn GmbH begleitet Sie bei der Beantragung der Umlagenbefreiung gegenüber dem zuständigen Verteilnetzbetreiber.
Jetzt Antrag nach § 22 EnFG stellen
Die Energie Tiefenbronn GmbH kann als Netznutzer gegenüber dem zuständigen Verteilnetzbetreiber die Befreiung von der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage beantragen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) für die betreffende Verbrauchsstelle („Marktlokation“) erfüllt sind. Für die nachfolgend genannte Marktlokation liegen diese Voraussetzungen vor. Ich bitte daher die Energie Tiefenbronn GmbH, die entsprechende Umlagenbefreiung beim zuständigen Verteilnetzbetreiber geltend zu machen.
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Alles Wichtige zur Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG
Wer kann von der Umlagenreduzierung profitieren?
Kunden mit einer separat gemessenen Wärmepumpe profitieren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von einer auf 0,00 Ct/kWh reduzierten KWKG-Umlage sowie Offshore-Netzumlage.
Wann besteht ein Anspruch auf die Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG?
Für die Inanspruchnahme der Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Stromverbrauch erfolgt über eine elektrisch betriebene Wärmepumpe.
- Die Wärmepumpe verfügt über einen separaten Zählpunkt und ist eigenständig an das Stromnetz angeschlossen.
- Es liegt kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von § 2 Nr. 20 EnFG vor.
- Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zu unzulässigen Beihilfen.
Für welche Kalenderjahre kann die Umlagenreduzierung beantragt werden?
Die Umlagenreduzierung kann rückwirkend ausschließlich für das Kalenderjahr 2025 geltend gemacht werden.

